Auch ausländischen Kindern können Unterhaltsleistungen gezahlt werden, sofern diese einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der Europäischen Union sind.[1]

Damit sind lediglich geduldete Ausländer und deren Elternteile vom Anspruch ausgenommen.

Seit 1.6.2022 sind auch ausländische Kinder leistungsberechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen. Das betrifft insbesondere ukrainische Kinder. Der Anspruch besteht auch, wenn zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist.

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