Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist engen zeitlichen und sachlichen Grenzen unterworfen. Um diese Leistung zu erhalten, ist ein hohes Maß an Kooperation mit dem Jugendamt erforderlich.

2.1 Änderungen der persönlichen Verhältnisse

Änderungen der unmittelbaren persönlichen Verhältnisse müssen sofort mitgeteilt werden. Die notwendigen Informationen müssen dem Jugendamt zügig zugeliefert werden. Wird den umfangreichen Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, ist der Anspruch auf Unterhaltsleistung verwirkt. Die erhaltenen Beträge sind in diesem Fall zurückzuzahlen.[1]

2.2 Antrag

Unterhaltsvorschuss wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Leistung wird nach der Bewilligung kalendermonatlich im Voraus gezahlt. Zuständig für die Gewährung sind die durch Landesrecht bestimmten Stellen der Städte und Landkreise, in denen der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.[1] In der Regel handelt es sich dabei um die Jugendämter.

2.3 Zahlung

Unterhaltsvorschuss kann auch rückwirkend gezahlt werden, höchstens jedoch bis zu dem Monat vor Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle.[1] Allerdings müssen dafür die gesetzlichen Voraussetzungen auch zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen sein. Der Berechtigte muss darüber hinaus vorab zumutbare Bemühungen unternommen haben, um den anderen unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

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