Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der unterhaltssäumigen Mutter oder dem Vater erlischt nicht durch die Zahlung des Unterhalts durch den Staat. Die Unterhaltsansprüche gehen in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung auf die zuständige Stelle über. In der Regel handelt es sich bei der zuständigen Stelle um das Jugendamt. Es fordert deshalb die entstandenen Kosten der Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfallleistung vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, sobald dieses finanziell hierzu in der Lage ist. Wenn also die Unterhaltsleistungen durch das Jugendamt übernommen werden, führt das nicht zu einer Befreiung des unterhaltspflichtigen Elternteils von der Unterhaltspflicht.

Um diese komplizierte Form der Bedarfssicherung von Kindern und alleinerziehenden Elternteilen zu vereinfachen, stehen dem Jugendamt viele Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise können sog. "Beistandschaften" beantragt werden, um mit Unterstützung des Jugendamtes die Ansprüche von bedürftigen Kindern gegenüber ihren unterhaltssäumigen Elternteilen zu sichern und durchzusetzen.

 
Achtung

Kein Anspruch aus Unterhaltsleistungen bei gedecktem Bedarf

Soweit der Bedarf eines Kindes in Form von Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung.

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