Anspruchsberechtigt sind gemäß § 1 Abs. 1 USG Reservistendienst Leistende. Das sind Personen, die Wehrdienst nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall findet das USG des Weiteren Anwendung auf
- Grundwehrdienst Leistende nach § 5 Wehrpflichtgesetz
- freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b Wehrpflichtgesetz und
- unbefristet Wehrdienstleistende nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Wehrpflichtgesetz.[1]
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