Die Bundesagentur für Arbeit erbringt darüber hinaus für Versicherte während

  • einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
  • einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX und
  • einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX

Ausbildungsgeld nach den §§ 122 bis 125 SGB III, solange kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

Die Versorgungsverwaltung zahlt für den gleichen Leistungsrahmen Unterhaltsbeihilfe. Die Voraussetzungen sind in den §§ 26 und 26a BVG geregelt. Für Fälle des § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG kann ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG geleistet werden.

Bezieher von Bürgergeld erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung Übergangsgeld bei beruflichen Rehabilitationsleistungen. Dies berechnet sich auf der Basis zuvor erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Das Übergangsgeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch auf Bürgergeld bei durchgehender Arbeitslosigkeit lückenlos dem Bezug von Arbeitslosengeld folgt.

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