Leitsatz

Kernproblem dieser Entscheidung war die Darlegungs- und Beweislast eines Unterhaltspflichtigen, der sich im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage darauf berief, erwerbsunfähig geworden zu sein.

 

Sachverhalt

Der Kläger war mit Urteil des AG vom 15.8.2006 zur Leistung von Kindesunterhalt an seine drei minderjährigen Kinder in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung verpflichtet worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers war vom OLG zurückgewiesen worden. Dabei war das OLG davon ausgegangen, der Kläger sei erwerbsfähig und könne ein Nettoeinkommen i.H.v. ca. 1.800,00 EUR erzielen. Hinzu komme eine Rente. Insgesamt sei der Kläger daher leistungsfähig.

Der Kläger ist bis Ende 1999 selbständig tätig. Im Jahre 2000 verkaufte er die Firma und war anschließend auf Honorarbasis als Dozent tätig. Auch diese Tätigkeit stellte er nach der Trennung von seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau ein. Aufgrund eines Leidens der Atemwege war er mit einem GdB von 20 % v.H. als schwerbehindert anerkannt.

In der Folge der Trennung und mehrerer familiengerichtlicher Verfahren war der Kläger mehrfach wegen psychischer Leiden behandelt worden. Seine Argumentation, er sei deshalb nicht mehr erwerbsfähig, waren in den Ursprungsverfahren weder das Amts- noch das OLG gefolgt.

Der Kläger bezog eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 717,14 EUR. Für die Krankenversicherung wandte er 143,64 EUR auf. Bis Ende August 2010 wohnte er in einem Haus, für das er Arbeitsleistungen zu erbringen und die Nebenkosten zu tragen hatte. Zum 1.9.2010 hatte der Kläger eine anderweitige Wohnung angemietet.

Die Beklagten - die drei minderjährigen Kinder des Klägers - verfügten über keine eigenen Einkünfte und lebten bei ihrer Mutter, die das Kindergeld erhielt.

Der Kläger machte geltend, arbeitsunfähig erkrankt und sein und Kindesunterhalt nicht mehr zahlen zu können.

Erstinstanzlich wurde der Unterhaltstitel aus dem Jahre 2006 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab April 2009 nur noch Unterhalt i.H.v. monatlich 70,00 EUR je Kind zu zahlen hatte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das AG ging von seiner Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung aus. Dies ergebe sich aus der Begutachtung durch den Psychiater Dr. O. vom Gesundheitsamt des Kreises.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandten sich sowohl die minderjährigen Kinder als Beklagte, als auch der Kläger mit der Berufung.

Das Rechtsmittel der Beklagten erwies sich als begründet, dasjenige des Klägers als unbegründet.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, auf die Berufungen der Beklagten sei die von dem Kläger erhobene Abänderungsklage insgesamt abzuweisen. Die von dem Kläger behauptete wesentliche Veränderung der Verhältnisse, auf die er sein Abänderungsbegehren stütze, könne nicht festgestellt werden.

Der Kläger stütze die Abänderungsklage darauf, er sei nicht (mehr) erwerbsfähig und deshalb nicht leistungsfähig. Dem sei das erstinstanzliche Gericht auf der Grundlage einer bloßen Kurzstellungnahme des Gesundheitsamtes gefolgt, die jedoch nicht den Anforderungen an einen Sachverständigenbeweis genüge. Der Senat habe daher einen Beweisbeschluss erlassen und Prof. Dr. U. von der Universitätsklinik zum Sachverständigen bestellt. Der Kläger habe sich der Beweisaufnahme jedoch widersetzt.

Zunächst habe er die Begutachtung durch den bestellten Sachverständigen widersprochen, seinen behandelnden Nervenarzt jedoch von der Schweigepflicht entbunden. Auf den Hinweis des Senats, dass er die Beweislast für den Wegfall seiner Erwerbsfähigkeit trage, habe der Kläger zusätzlich einen weiteren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden.

Der Senat habe sodann versucht, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen auf dieser Basis einzuholen. Dies war dem gerichtlich bestellten Sachverständigen indes nicht möglich, der darauf hingewiesen habe, den Kläger persönlich untersuchen zu müssen.

Die erteilten Schweigepflichtentbindungserklärungen habe der Kläger sodann zurückgezogen. Der Senat habe sodann einen Termin anberaumt, zu dem er nicht die behandelnden Ärzte, sondern nur den gerichtlichen Sachverständigen geladen habe, um den Kläger in Anwesenheit des Sachverständigen anzuhören.

Daraufhin habe der Kläger mitteilen lassen, er werde sich nicht im Termin begutachten lassen. Schließlich habe er erklärt, weder er noch seine Prozessbevollmächtigte würden zum Termin erscheinen, wenn eine Begutachtung dort beabsichtigt sei. Der Senat habe sodann die Anordnung der Ladung des Sachverständigen zum Termin aufgehoben.

Die Begutachtung des Klägers durch den gerichtlichen Sachverständigen könne durch das Gericht nicht erzwungen werden. Ohne diese Begutachtung könne allerdings der Beweis der Erwerbsunfähigkeit nicht geführt werden.

Andere Beweismittel seien nicht geeignet, eine hinreichende Überzeugung des Senats von der Erwerbsunfähigkeit des Klägers beizuführen. Entsprechendes gelte für die von dem Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Aus diese...

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