Beantwortet der Mieter in einer Selbstauskunft vor Abschluss des Mietvertrags Fragen des Vermieters unrichtig, kommt es für die Rechtsfolgen der unrichtigen Beantwortung darauf an, ob die Frage zulässig war, da der Mieter nur zulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten muss. Unzulässig sind z. B. Fragen zur Familienplanung, zur sexuellen Orientierung, zur Religionszugehörigkeit, ebenso zu einer Mitgliedschaft in einem Mieterverein, zum Bestehen einer Schwangerschaft oder zur Anhängigkeit von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Zulässig sind dagegen Fragen, die Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters ermöglichen, z. B. nach den Einkommensverhältnissen, der beruflichen Stellung und dem Arbeitgeber (so bereits LG München I, Urteil v. 25.3.2009, 14 S 18532/08, WuM 2009 S. 348).

Unrichtige Antworten, z. B. die Angabe des Bruttogehalts bei den abgefragten Nettobezügen, eines Angestelltenverhältnisses statt freier Mitarbeit oder eines Berufs, wenn sich der Bewerber erst in Ausbildung zu diesem Beruf befindet, stellen eine arglistige Täuschung dar und berechtigen den Vermieter zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung des Mietvertrags.

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