Leitsatz

Nunmehr Notverwalterbestellung unmittelbar durch das Gericht über § 21 Abs. 4 WEG

 

Normenkette

§ 26 Abs. 3 WEG a. F.; § 21 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

  1. Nach Aufhebung des § 26 Abs. 3 a. F. WEG (Notverwalterbestellung) mit Wirkung zum 1.7.2007 (WEG-Reform) ist in einer zerstrittenen Kleingemeinschaft im Bedarfsfall unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WEG auf Antrag ein Notverwalter zu bestellen.
  2. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Bestellung des Notverwalters zu verpflichten, sondern kann dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung dadurch Geltung verschaffen, dass es nach billigem Ermessen den Verwalter unmittelbar bestellt.

    In der zerstrittenen "Kleingemeinschaft" konnte zuvor in einer Eigentümerversammlung kein Verwalter ordnungsgemäß bestellt werden. Nach Begründung der WEG-Reform kann der Anspruch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit auch durch einstweilige Verfügung realisiert werden (unter der Voraussetzung auch bisheriger Notverwalterbestellung). Insoweit kann sich das Ermessen des Gerichts auf Null reduzieren.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2007, I-3 Wx 85/07

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