Leitsatz

Wer ohne rechtlichen Grund von einem anderen etwas erlangt hat, ist „ungerechtfertigt bereichert” und muß das Erhaltene wieder herausgeben (§ 812 BGB). Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).

Resultiert der Bereicherungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag , darf sich der Berechtigte nicht damit begnügen, das von ihm aufgrund des unwirksamen Vertrags Geleistete zurückzuverlangen, sondern muß sich auch das von der anderen Partei zur Vertragserfüllung Hingegebene anrechnen lassen (sogenannte Saldotheorie ). Hat z. B. jemand den Kaufpreis für ein Grundstück bezahlt, das er dann doch nicht erhalten hat, kann er zwar den Kaufpreis zurückfordern, sein Anspruch mindert sich jedoch um etwaige Vorteile, die ihm vom Verkäufer gewährt wurden (etwa durch Überlassung bestimmter Gegenstände). Im Rechtsstreit wegen der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags spielt die Beweislast eine wichtige Rolle: Während der Kläger nur die aus seiner Sicht positiven Rechnungsposten darlegen und beweisen muß, trifft die Beweislast den Beklagten für die von ihm geltend gemachte Minderung des Saldos. Dies folgert der BGH aus dem in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.02.1999, VIII ZR 314/97

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge