Kommentar

Das Besorgen von Medikamenten zählt zu den Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit. Diese sind wie zahlreiche andere sonstige vorbereitende Verrichtungen (z. B. die Besorgung von Nahrungsmitteln) grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der unfallversicherten Berufstätigkeit zuzurechnen. Im Gegensatz hierzu steht eine Unterbrechung des Wegs zur Arbeitsstätte unter Versicherungsschutz, wenn z. B. wegen starker Kopfschmerzen und Kreislaufbeschwerden in einer Apotheke Medikamente gekauft werden, um dadurch die Aufnahme der versicherten Tätigkeit zu ermöglichen und eine Weiterarbeit sicherzustellen. Ein solches Verhalten geht über das persönliche Interesse an der Wiedererlangung der eigenen Gesundheit hinaus und ist deshalb wesentlich auf das konkrete betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitskraft und der Reduzierung von Arbeitsausfällen abgestellt.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 18.03.1997, 2 RU 17/96

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