Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig darauf hinzuwirken, dass Personen, die einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, wieder gesund werden. Damit unterscheidet sich die Unfallversicherung im Leistungsspektrum von der Krankenversicherung. Der Gesundheitsschaden soll beseitigt oder gebessert, seine Verschlimmerung verhütet und seine Folgen gemildert werden.[1] Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.

Die Heilbehandlung umfasst ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlung – ggf. bei dazu besonders ermächtigten Ärzten (den sog. Durchgangsärzten) und in den berufsgenossenschaftlichen Kliniken – sowie die Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln.

 
Praxis-Tipp

Keine Zuzahlungen nach einem Arbeitsunfall

Eigenanteile – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – sind bei den Leistungen der Unfallversicherung vom Versicherten nicht zu tragen. Soweit für Arznei- und Verbandmittel in der Krankenversicherung Festbeträge bestimmt sind, übernimmt der Unfallversicherungsträger die Kosten nur bis zur Höhe des Festbetrags. Benötigt der Verletzte Zahnersatz, so übernimmt die Unfallversicherung die vollen Kosten.

Die weiteren Aufgaben der Unfallversicherung neben der Heilbehandlung sind unter Beachtung des SGB IX

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft,
  • ergänzende Leistungen,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

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