In der Annahme des Mieters, wegen eines Mangels die Miete nur in geminderter Höhe zu schulden, liegt kein entschuldigender Rechtsirrtum vor, wenn der Mieter einen Mangel behauptet, der sich später nicht bestätigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist; so z. B. die Frage, ob nachträgliche Veränderungen der Geräuschbelastung einer Wohnung einen Mangel darstellen.

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