Die Aufhebung der Gemeinschaft kann zunächst durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer auch nach deren Begründung jederzeit erfolgen. Soweit also alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine Aufhebung derselben begehren, ist der Schutzbereich des § 11 WEG nicht betroffen, da mit dieser Regelung lediglich verhindert werden soll, dass die Aufhebung der Gemeinschaft gegen den Willen auch nur eines Wohnungseigentümers erfolgt. Im Gegensatz zu Vereinbarungen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft etwa im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder aber dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels treffen und grundsätzlich auch formlos möglich sind, muss eine Aufhebungsvereinbarung den Formvorschriften des § 4 WEG entsprechen. Hiernach ist die Einigung über die Aufhebung der Gemeinschaft, deren entsprechende Eintragung im Grundbuch sowie die notarielle Beurkundung des Aufhebungsvertrags gemäß § 311b BGB notwendig.

 
Hinweis

Auch Realteilung möglich

Im Wege einer derartigen Aufhebungsvereinbarung können die Wohnungseigentümer auch die Verpflichtung zur realen Grundstücksteilung vereinbaren.

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