(1) 1Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. 2Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen.

 

(2) 1Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz. 2Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen Anschaffungskosten. 3Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes [1] nicht anerkannt worden ist.

 

(3) 1Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. 2Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag[2] [Bis 22.12.2001: Verlustabzug] im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.

 

(4) 1§ 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend. 2§ 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Kapital der übertragenden Körperschaft entspricht.

 

(5)[3] 1Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. [4] [Bis 15.08.2002: 1Im Falle des Vermögensübergangs von einer Kapitalgesellschaft auf eine Körperschaft, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören, sind der Körperschaft der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des gezeichneten Kapitals und abzüglich des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, das dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft entspricht, zuzurechnen.] 2§ 10 gilt entsprechend. 3Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag[5] [Bis 22.12.2001: Verlustabzug] im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

[1] Hinzugefügt durch Steuersenkungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Geändert durch Steueränderungsgesetz 2001. Anzuwenden ab 23.12.2001.
[3] Abs. 5 hinzugefügt durch Steuersenkungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[4] Geändert durch Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Erstmals anzuwenden auf einen Vermögensübergang, der nach dem 15. August 2001 erfolgt; § 27 Abs. 8 Satz 2. Anzuwenden ab 16.08.2001.
[5] Geändert durch Steueränderungsgesetz 2001. Geändert durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 mit Wirkung ab 23.12.2001. Anzuwenden ab 23.12.2001.

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