Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist,[1] [Bis 28.02.2023: den Anteilsinhaber] stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1[2] [Bis 28.02.2023: § 31] bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen