Überblick

Vielfach werden Mietshäuser in Wohnungseigentumsanlagen umgewandelt. In aller Regel ist der Veräußerungserlös der einzelnen Wohnungen in Summe höher, als die Veräußerung des Hauses als Ganzes. Egal, welche Motivation der Umwandlung im Einzelfall zugrunde liegt, erfolgt die Umwandlung wie die Begründung von Wohnungseigentum entweder nach § 3 WEG oder § 8 WEG. § 3 WEG regelt dabei die vertragliche Begründung von Wohnungseigentum durch mehrere Eigentümer, § 8 WEG die Teilung durch den Alleineigentümer. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber einer Begründung von Wohnungseigentum in anderen Fällen. Wichtige Besonderheiten gelten allerdings, wenn es sich um vermieteten Wohnraum handelt. Hier sind die Bestimmungen der §§ 577 f. BGB zu beachten. § 577 BGB räumt dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht ein, § 577a BGB regelt Sperrfristen für eine Kündigung der Mietverhältnisse.

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