Die Wohnung muss nach Abschluss des Mietvertrags und Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden sein.[1] Hieraus folgt, dass die Bestimmung des § 577a BGB nicht anwendbar ist, wenn zunächst der Mietvertrag abgeschlossen wurde, dann die Umwandlung erfolgte und erst anschließend die Wohnung überlassen wurde. Hieraus folgt weiter, dass auch kein Fall des § 577a BGB gegeben ist, wenn zwar die Wohnung bereits übergeben wurde, der Mietvertrag allerdings erst nach der Umwandlung geschlossen wurde.

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