Hatte der Mieter vor Ausübung des Vorkaufsrechts und Erwerb der Wohnung diese zweckbestimmungswidrig genutzt, kann er sich hierauf als neuer Wohnungseigentümer nicht berufen. Setzt er eine zweckbestimmungswidrige Nutzung als Eigentümer fort, kann er entsprechend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[1]

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