Das Vorkaufsrecht des Mieters ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Verkauf an Haushaltsangehörige des Eigentümers erfolgt. Hierbei handelt es sich um Personen, die mit dem Eigentümer dauerhaft einen Haushalt führen und mit ihm in enger Hausgemeinschaft leben. In erster Linie handelt es sich dabei um

  • den Lebenspartner,
  • dessen Kinder,
  • Pflegekinder,
  • Pflegepersonal,
  • Haushaltshilfen.

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