Der Wortlaut des Gesetzes stellt lediglich auf die Umwandlung von Mieträumen in Wohnungseigentum ab, nicht aber auf die Person desjenigen, der das Wohnungseigentum tatsächlich begründet. Das Vorkaufsrecht entsteht also nicht etwa nur dann, wenn der Umwandelnde und der Vermieter personenidentisch sind, sondern auch dann, wenn der Umwandelnde nicht der Vermieter ist.

Klassischer Fall des Mietervorkaufsrechts ist im Übrigen, dass nach Mietvertragsabschluss und Wohnungsüberlassung Sondereigentum begründet wird. Ob dies gemäß § 3 WEG vertraglich oder nach § 8 WEG im Wege der Teilung erfolgt, ist unerheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch im Fall des § 8 WEG das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.[1]

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