Erwerbsvorgang i. S. d. GrEStG

Die entgeltliche und die als sog. Entnahmeeigenverbrauch steuerbare unentgeltliche Weiterlieferung sind gem. § 4 Nr. 9a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie einen Erwerbsvorgang i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes darstellen. Die Entscheidung hierüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Steuerpflichtige Werklieferungen

Grundsätzlich lässt sich jedoch feststellen, dass

  • die sofortige Weiterlieferung von Um-, Aus- und Einbauten,
  • die sofortige Weiterlieferung von Gebäudeteilen sowie
  • die sofortige Weiterlieferung

als Werklieferungen steuerpflichtig sind.[1] In diesen Fällen ist die Weiterlieferung daher nicht vorsteuerschädlich. Auch der Grundstückseigentümer ist aus der Lieferung des Gebäudes an ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er das Gebäude seinerseits für steuerpflichtige Umsätze verwendet.

Steuerfreie Lieferung

Wird hingegen dem Grundstückseigentümer die Verfügungsmacht an dem Bauwerk erst später verschafft (z. B. bei Beendigung des Mietverhältnisses), so ist diese Lieferung steuerfrei nach § 4 Nr. 9a UStG, sofern sie als Übertragung eines Gebäudes auf fremdem Boden nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 23.7.1986, IV A 2-S 7100-76/86, BStBl 1986 I S. 432.
[2] BMF, Schreiben v. 23.7.1986, IV A 2-S 7100-76/86, BStBl 1986 I S. 432.

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