Regelmäßig kommt es zu unterschiedlichen Verbrauchsanzeigen am Hauptwasserzähler einerseits und allen Einzelwasserzählern insgesamt andererseits. Dabei zeigt der Hauptwasserzähler zumeist mehr an als die Summe der Zwischenzähler. Dies liegt daran, dass die Einzelwasserzähler je nach Typ und Einbaulage erst ab einem Durchfluss von 12 Litern pro Stunde zu zählen beginnen. Musste der Wasserzähler technisch bedingt senkrecht montiert werden, beginnt die Erfassung sogar erst ab 20 Litern Durchlass pro Stunde. Der Hauptwasserzähler dagegen erfasst den Verbrauch – technisch bedingt – bereits bei einem Durchfluss von 7 Litern pro Stunde (Anlaufempfindlichkeit).

Während die Einzelwasserzähler kleine verbrauchte Wassermengen nicht erfassen, registriert der Hauptwasserzähler auch einen geringen Verbrauch. Auf diese Weise entstehen Differenzen zwischen den Messungen der Einzelzähler und des Hauptzählers. Genauere Einzelwasserzähler wären zwar herstellbar, sind aber wegen der enormen Kosten unwirtschaftlich. Sowohl der Hauptwasserzähler als auch die Einzelwasserzähler unterliegen dem Mess- und Eichgesetz. Ein Wasserzähler muss bei der Verwendung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG die Verkehrsfehlergrenzen einhalten, damit ist nach § 3 Nr. 21 MessEG die beim Verwenden des Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis gemeint. Näher konkretisiert ist die Verkehrsfehlergrenze in § 22 Abs. 2 Satz 2 MessEV: "Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt …" Das bedeutet: Auf dem Prüfstand des Herstellers müssen die Fehlergrenzen eingehalten sein, nach der Installation im Haus, sprich beim Gebrauch, jedoch nur die Verkehrsfehlergrenzen.[1]

Im Einzelnen gelten folgende Fehlergrenzen:

 
Kaltwasserzähler:

± 2 % im oberen Bereich

± 5 % im unteren Bereich
Warmwasserzähler:

± 3 % im oberen Bereich

± 5 % im unteren Bereich

Messdifferenzen können auch entstehen, wenn es im Gebäude Zapfstellen in Gemeinschaftsräumen gibt, die nicht mit einem Wasserzähler ausgestattet sind, zum Beispiel in Waschküche, Heizungsraum oder Fahrradkeller. Nach § 4 Abs. 3 HeizKV besteht eine Erfassungspflicht in Gemeinschaftsräumen lediglich bei hohen Wärme- bzw. Warmwasserverbräuchen. Der Verbrauch in den Gemeinschaftsräumen liegt im Regelfall bei 2 bis 3 % des Gesamtverbrauchs, allein dadurch kann es zu Messdifferenzen kommen.

Weiterhin können Messdifferenzen auftreten, wenn zwischen der Ablesung des Hauptwasserzählers und der der Einzelwasserzähler mehrere Wochen liegen. Zudem verfälschen Schätzungen das tatsächliche Ableseergebnis. Schließlich kann eine Messdifferenz auch dadurch entstehen, dass der Abrechnungszeitraum des Wasserversorgungsunternehmens nicht mit dem des Gebäudeeigentümers übereinstimmt. Aus den genannten Gründen lassen sich Messdifferenzen fast nicht vermeiden. Eine 100%ige Übereinstimmung des Anzeigewerts des Hauptwasserzählers mit der Summe der Einzelwasserzähler ist in der Praxis kaum erreichbar.

Wenn der Gebäudeeigentümer feststellt, dass der Anzeigewert des Hauptwasserzählers höher ausfällt als der Wert, der sich aus allen Anzeigen der Einzelzähler ergibt, werden die Wasserkosten so verteilt (der Gesamtverbrauch des Hauptzählers erfasst die zu verteilenden Kosten):

 
Preis pro m2 = Gesamtwasserkosten (EUR)
Summe aller Einzelzähler (m3)

Der Nutzer, der einen hohen Wasserverbrauch hat, trägt im gleichen Verhältnis seinen Anteil an den Messdifferenzen.

In der Praxis tauchen sogar Messdifferenzen von 20 bis 30 % auf. Nach der Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass auch eine Abweichung von 20 bis 25 % toleriert wird.[2] Wasserkosten, die einer Messabweichung bis zu diesem Prozentsatz entsprechen, darf der Vermieter auf die Mieter umlegen, den darüber hinausgehenden Teil muss der Vermieter tragen.

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