Leitsatz

Die Eltern stritten sich um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen 16-jährigen Sohn A.. Das KG hat sich in seiner Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob und wie das Umgangsrecht des Vaters mit dem 16-jährigen Sohn zu regeln ist.

 

Sachverhalt

Geschiedene Eltern stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit dem 16-jährigen Sohn. Beide Kinder blieben nach der Trennung der Eltern zunächst bei ihrer Mutter und sahen den Vater alle 14 Tage am Wochenende. Die Mutter verzog dann mit den Kindern in einen anderen Ort. Die Kinder blieben dann zunächst beim Vater und zogen im Jahre 2005 zur Mutter, der die alleinige elterliche Sorge mit Beschluss vom 19.8.2005 übertragen worden war.

In der Folgezeit gab es keinen Kontakt mehr zum Vater. Mit dem Sohn C. bestand weiterhin kein Kontakt. Zwischen dem Sohn A. und dem Vater fand sodann eine Annäherung statt, zu einer Umgangsregelung kam es jedoch nicht.

Der Vater beantragte beim FamG, den Umgang zwischen ihm und dem Sohn A. zu regeln. Die Mutter trat diesem Antrag entgegen.

Das AG hat nach Anhörung des Jugendlichen, der Eltern und des Jugendamtes mit Beschluss vom 17.10.2009 unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen den Vater berechtigt und verpflichtet, mit dem Sohn A. einen schriftlichen Kontakt alle zwei Wochen aufzunehmen und festgestellt, dass der Vater berechtigt sei, mit A. persönlichen Umgang zu pflegen, wobei sich Ort und Zeit des Treffens nach dem übereinstimmenden Willen von Vater und Sohn richten sollten.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Vater mit der Beschwerde und führte zur Begründung an, dass die Entscheidung des AG faktisch einem Umgangsausschluss gleichstehe, weil sie keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Sein Elternrecht sei vom AG nicht beachtet worden. Die Entscheidung berücksichtige allein den Willen des Kindes, ohne zu klären, ob das Kind aufgrund seines Alters, der Vorgeschichte und der familiären Eingebundenheit im mütterlichen Haushalt überhaupt einen eigenen Willen habe bilden können.

Er begehrte weiterhin eine Umgangsregelung dahingehend, dass er das Recht habe, mit A. jeweils ein Wochenende im Monat sowie zwei Wochen in den Sommerferien und eine Woche jeweils in den Winter- und Osterferien zu verbringen.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das KG verwies zunächst auf den Grundsatz, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehöre, § 1626 Abs. 3 BGB. Der Umgang eines Kindes mit einem Elternteil könne aber nicht aufgrund eines abstrakten Grundsatzes angeordnet werden, sondern oberster, entscheidender Maßstab sei das individuelle Wohl des Kindes. Dies folge aus § 1697a BGB, denn das auf Art. 6 Abs. 2 GG beruhende Umgangsrecht finde seine Begrenzung in den Rechten des Kindes, das ebenso wie der umgangsberechtigte Elternteil Träger subjektiver Grundrechte sei. Es habe ein Recht auf Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit. Mithin habe bei der Gestaltung des Umgangs eine Abwägung der betroffenen Grundrechte stattzufinden. Insbesondere dann, wenn das Kind einen den Umgang entgegenstehenden Willen äußere, sei daher zu prüfen, inwieweit ein Umgang angeordnet werden könne. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, komme deren Meinungsbildung im Verfahren jedenfalls besondere Bedeutung zu. Dies folge schon daraus, dass den Kindern ab diesem Alter ein selbständiges Beschwerderecht zugebilligt werde. Jedenfalls bei einem 16-jährigen Jugendlichen könne in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Vater nicht das Recht auf einen freien Willen abgesprochen werden.

Entgegen der Auffassung des Vaters sei daher die von dem Sohn A. getätigte Äußerung in seiner persönlichen Anhörung vor dem AG, wonach er zwar seinen Vater sehen wolle, aber selbst über Ort und Datum eines Umgangs bestimmen wolle, zu beachten. Der Sohn sei aufgrund seines Alters und seiner Verstandesreife ohne weiteres in der Lage, einen derartigen Willen zu bilden. Anhaltspunkte für Einschränkungen einer derartigen Willensbildung ergäben sich nicht.

Tatsächlich habe die vorliegend vom AG getroffene Umgangsregelung keinen vollstreckbaren Inhalt. Das KG sah sich jedoch ebenso wie das AG nicht in der Lage, gegen den Willen des 16-jährigen Kindes eine starre und feste Umgangsregelung anzuordnen, da eine erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes hier nicht vereinbar sei (vgl. BVerfG, Bs. vom 13.7.2005 - 1 BvR 1245/04; vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372 [1373]).

Aus diesem Grunde komme auch eine Zwangsgeldandrohung gegen die Mutter nicht in Betracht. Die Einflussnahme der Mutter auf den Sohn betreffend der persönlichen Kontakte zum Vater sei angesichts dessen Alters äußerst schwach.

Da der Sohn weiterhin zu persönlichen Kontakten mit dem Vater bereit sei, sei es nun Aufgabe des Vaters, die Bedingungen zu schaffen, die es A. erlaubten, ihn nach seinen Wünschen zu besuchen. Vorliegend sei allein das Verhältnis zwischen Vater und Sohn für einen erfolgreichen und auf...

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