Leitsatz

Die Kindeseltern stritten um den Umfang des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn. Der Kindesvater begehrte die Durchführung eines Wechselmodells, die Kindesmutter sprach sich dagegen aus und befürwortete einen eindeutigen Lebensmittelpunkt des Sohnes in ihrem Haushalt.

Das erstinstanzliche Gericht hat das Umgangsrecht des Kindesvaters geregelt. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde und verfolgte sein erstinstanzliches Begehren auf Praktizierung eines Wechselmodells weiter.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Gericht, das zu Recht das Umgangsrecht des Kindesvaters geregelt habe, nachdem die Kindeseltern sich über den Umfang seines Umgangsrechts nicht hätten einigen können.

Die angefochtene Entscheidung zum Umgangsrecht stehe im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen. Nach eingehender Anhörung der beteiligten Eltern sowie des betroffenen Kindes und Auswertung der bekannten Umstände sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kindeseltern im Wesentlichen über die gleiche Erziehungskompetenz verfügten, beide Elternteile ihren Sohn liebten und an seiner Förderung interessiert seien. Die Wohnungen und Wohnumgebungen beider Eltern seien für den Sohn zugleich gut geeignet.

Sodann habe der Sachverständige festgestellt, dass der Sohn weiterhin den Hauptanteil seines Aufenthalts in dem Haushalt seiner Mutter haben sollte. Dies entspreche seinen originären Bedürfnissen und folge dem von ihm geäußerten Willen. Auch das Bedürfnis des Sohnes nach Stabilität und Kontinuität in der aktuellen Lebenssituation nach der Trennung der Eltern sei hierauf gerichtet. Der Sohn leide unter den Konflikten der Eltern. Bei einem Belassen der jetzigen Situation mit dem Lebensmittelpunkt des Sohnes in dem Haushalt seiner Mutter sei am ehesten eine Gefährdung einer weiteren Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu vermeiden. Das OLG folgte der Auffassung des Sachverständigen auch insoweit, dass bei der vorliegenden Sachlage ein umfassendes Wechselmodell dem Kindeswohl in keiner Weise dienlich sei. Die Frage, ob ein Wechselmodell der seelisch-geistigen Entwicklung eines Kindes am besten entspreche, könne nicht generalisierend beantwortet werden. Vielmehr sei stets auf den Einzelfall abzustellen. Seien sich die Kindeseltern einig und zögen an einem Strang, müsse der häufige Wechsel zwischen den beiden Elternteilen und der nicht eindeutigen Zuordnung zu einem Haushalt nicht gegen das Kindeswohl sprechen. Auch das Alter des jeweiligen Kindes spiele hier keine Rolle. Je jünger das Kind sei, desto verlässlicher müsse eine Orientierung sein. Von daher könne - müsse aber nicht unbedingt - ein Hin- und Herwechseln zu einer gewissen Desorientierung führen.

Für den vorliegenden Fall schloss sich das OLG den Feststellungen des Sachverständigen an, wonach dem Sohn ein verlässlicher Orientierungsrahmen entsprechend seinen Bedürfnissen und seinem Willen gegeben werden müsse. Dies habe zur Folge, dass dem Kindesvater zwar ein recht ausgedehntes Umgangsrecht zuzubilligen sei, andererseits aber der Schwerpunkt des täglichen Lebens bei der Mutter liegen solle.

Gegen das Wechselmodell spreche gerade die heillose Zerstrittenheit der Eltern, die teilweise offen ausgelebt werde, dem Sohn nicht verborgen bleiben könne und ihm nicht den Eindruck einvernehmlicher Sorge und Verantwortung für ihn vermitteln könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2012, 4 UF 258/11

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