Auch Schadenersatzansprüche wegen Nichtgewährung des Umgangsrechts sind selbstverständlich möglich. Die Umgangsvereitelung begründet regelmäßig aber keinen Schmerzensgeldanspruch.

Es ist allerdings das enttäuschte Vertrauen bei einem vorgesehenen und nicht zustande gekommenen Umgang vom echten Schaden zu unterscheiden. Wenn durch Verhinderung des Umgangs im Vergleich zum durchgeführten Umgang keine höheren Kosten entstehen, ist ein Schadenersatzanspruch nicht gegeben. Das OLG Bremen meint dazu: "Als Strafe ist ein Schadenersatzanspruch nicht gedacht".

Umstritten war die Zuständigkeit bei Geltendmachung des Anspruchs, ob es sich nämlich wegen Vereitelung des Umgangsrechts um Streitverfahren oder um eine Familiensache handelt, mithin der Anspruch vor dem Prozessgericht oder vor dem Familiengericht durchzusetzen ist.

M. E. hatte man mit Bernau der Auffassung sein müssen, dass es sich um eine allgemeine Zivilsache handelt, die vor dem Prozessgericht (§§ 23, 71 Abs. 1 GVG) durchzusetzen ist. Der Schwerpunkt des Sachbegehrens liegt nicht im Umgangs-, sondern im Schadensersatzrecht.

Der Streit ist jedoch nach Inkrafttreten des FamFG obsolet. Zuständig ist das Familiengericht, § 266 FamFG.

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