Der Umgang mit dem Vater kann nicht von der Kindesmutter gerichtlich eingefordert werden, sondern ausschließlich durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger.

Dies bedeutet: Bei der Antragstellung muss bei alleiniger elterlicher Sorge der Antrag auf Umgangsrechtsregelung vom Kind, gesetzliche vertreten durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil, gestellt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss zunächst gemäß § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich des Umgangsrechts einem Elternteil übertragen werden; ggf. ist ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen.

Für das Verfahren ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig, § 623 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Es gelten die oben beschriebenen Regeln zum Sorgerechtsverfahren. Ein bereits eingeleitetes Verfahren wird gemäß § 137 Abs. 3 FamFG auf Antrag eines Elternteils mit der Scheidung verbunden, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Abtrennung erfolgen, § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG.

Nach Auffassung des OLG Brandenburg muss eine bedürftige Partei vor Beantragung von Verfahrenskostenhilfe zunächst das Jugendamt einschalten, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet.

Dies gilt auch für den Antragsgegner. Verfahrenskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn er sich geweigert hat, an angebotenen Gesprächen mit dem Jugendamt zur Erzielung einer Einigung teilzunehmen.

Für das gerichtliche Verfahren hat das zur Entscheidung über das Umgangsrecht angerufene Gericht ein Verfahren zu wählen, das eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung schafft.

Dies kann auch bedeuten, ein gerade 3 Jahre altes Kind anzuhören. Das Bundesverfassungsgericht meint dazu, dass zwar der Wille eines Kleinkindes zwar eher ein geringes Gewicht in Bezug auf eine etwaige Selbstbestimmung des Umfangs seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteils hat. Jedoch könne ein etwaiger dahingehend vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch Ausdruck von Bindungen sein, die es beispielsweise geboten erscheinen lassen können, auch Übernachtungsumgänge anzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs enthalten (Häufigkeit, Art, Zeit und Ort des Umgangs).[1]

[1] OLG Celle, FamRZ 2013, 1236.

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