Erstmals ist der Auskunftsanspruch durch das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979 in das Gesetz eingefügt worden, und zwar als § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für die ehelichen und als § 1711 Abs. 3 BGB a. F. unter Verweisung auf § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für nichteheliche Kinder.

Danach bestand der Anspruch nur bei berechtigtem Interesse. Auskunft konnte auch nur verlangt werden, "soweit ihre Erteilung mit dem Wohl des Kindes vereinbar" war.

Im Zuge der Neuregelung des gesamten Kindschaftsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12. 1997 ist der Auskunftsanspruch neu gefasst worden. § 1686 BGB gilt nunmehr für alle Kinder, unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Auskunft kann nunmehr verlangt werden, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Er gilt für Eltern, nicht für weitere Umgangsberechtigte gemäß § 1685 BGB.

Für Streitigkeiten ist nunmehr, anders als seit 1980, nicht mehr das Vormundschaftsgericht sondern das Familiengericht zuständig.

Der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes hat zunächst den Zweck einer Ergänzung zur Umgangsverantwortung, vor allem bei kleineren Kindern, die nicht oder nicht ausreichend selbst über sich Auskunft geben können, aber auch für Informationen über das Kind, das diese nicht selbst geben kann (z. B. über behandlungsbedürftige Krankheiten).

Die zweite Funktion besteht im Ersatz (zum Umgang), wesentlich beispielsweise bei großer räumlicher Entfernung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil, aber auch bei Ausschluss oder Einschränkung des Umgangsrechts.

Der Auskunftsanspruch steht aber insgesamt als selbstständiges Recht neben dem Umgangsrecht und kann demgemäß selbstständig geltend gemacht werden.

9.1 Auskunftsrecht und Auskunftspflicht

Zur Auskunft berechtigt ist jeder Elternteil unabhängig von Sorgerecht und Umgangsrecht.

Auskunftspflichtig ist der andere Elternteil, nicht das Kind. Lebt es bei einer dritten Person, besteht dieser gegenüber der Auskunftsanspruch entsprechend § 1686 BGB.

Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Kann die Information unschwer beim nächsten Umgang mit dem Kind eingeholt werden, besteht darüber hinaus kein Auskunftsrecht.

Umgekehrt entfällt der Anspruch nicht dadurch, dass sich der betreffende Elternteil bisher / früher nicht um das Kind gekümmert hat.

Das berechtigte Interesse fehlt jedoch, wenn mit der Auskunft Zwecke verfolgt werden, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (z. B. Herstellung eines abträglichen Kontakts) oder wenn das Auskunftsrecht zur Überwachung des anderen Elternteils missbraucht werden soll.[1]

[1] OLG Bamberg, FuR 2022, 580: Kein Auskunftsrecht bei sexuellem Missbrauch des Kindes; mit Anm. Viefhues a.a.O.

9.2 Inhalt der Auskunft

9.2.1 Persönliche Verhältnisse des Kindes

Es wird nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geschuldet. Dies sind alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind.

Mindestens ein "überschlägiger Eindruck" von der derzeitigen Situation des Kindes wird geschuldet. Dazu gehören Auskünfte über die schulische Entwicklung (unter Beifügung von Zeugniskopien), ggf. Angaben über die berufliche Situation und allgemeine Angaben sowohl über die persönliche Situation als auch über die persönlichen Interessen des Kindes.[1]

Zudem besteht ein Anspruch auf die Übersendung zweier neuerer Lichtbilder im Falle fehlenden persönlichen Kontakts.[2]

Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf den Gesundheitszustand des Kindes. Die Übersendung von Belegen, Arztberichten etc. wird jedoch nicht geschuldet.

Im Einzelnen hängen Inhalt und Umfang von den Gegebenheiten ab, also vom Alter des Kindes, vom Umfang des eigenen Kontakts, aber auch davon, inwieweit der Minderjährige bereits selbst darüber entscheiden kann und darf, welche Informationen über ihn gegeben werden.

Anspruch auf Überlassung einer Telefonnummer besteht nicht.[3]

[2] OLG Bamberg, FuR 2022, 536 mit Anm. Viefhues.
[3] OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 46.

9.2.2 Vermögensverhältnisse des Kindes

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf die vermögensrechtliche Situation des Kindes.

Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch im Rahmen des § 1605 BGB. Dass sich aus der Auskunft unterhaltsrelevante Informationen ergeben könnten, steht dem nicht entgegen.

9.2.3 Häufigkeit der Auskunft

Die Auskunft wird im regelmäßigen Abständen, etwa sechs Monaten, geschuldet. Bei Kindern im Vorschulalter sollte, abgestellt auf den Einzelfall, ein etwa dreimonatiger Abstand die Regel sein.[1] Ist die Beziehung zwischen den Eltern besonders konfliktbelastet, kann allerdings der Zeitraum länger sein.

Besteht ein besonderes Auskunftsbedürfnis, etwa bei akuter Erkrankung, kann sofortige Auskunft verlangt werden.

[1] OLG Hamm, FamRZ 2010, 909; Götz/Grüneberg § 1686 Rn. 8.

9.2.4 Grenzen des Auskunftsanspruchs

Der Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts nach § 1686 BGB stellt jedenfalls dann, wenn der betroffene Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über d...

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