Es wird wenige Fälle geben, in denen bei gewolltem oder gerichtlich bereits beantragtem Ausschluss des Umgangskontaktes eine Einigung der Eltern möglich ist.[1]

Die günstigste "Einigungsprognose" ist wohl in solchen Fällen zu sehen, in denen sich die beteiligten Eltern auf einen begleiteten Umgang statt auf eine Aussetzung des Umgangs einigen.

Eine Aussetzung wird man regelmäßig nur in denjenigen Fällen als Vereinbarung treffen können, in denen das Kind selbst Probleme hat, die es zunächst zu prüfen und zu behandeln gilt.

In entsprechenden Fallgestaltungen könnte dies wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung befristeter Aussetzung des Umgangs)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vor­ge­nann­te Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 12 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

Ich, der Ersch. zu 1, habe wegen eines einjährigen Auslandsaufenthaltes an einem der Ersch. zu 2 nicht bekannten Ort unser Kind K seit ... (13 Monate) nicht gesehen.

In der Zeit des Auslandsaufenthalts des Ersch. zu 1 hatte K einen Suizidversuch unternommen und wurde für 3 Monate stationär behandelt. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung hält noch an.

K lehnt derzeit jeden Kontakt zum Ersch. zu 1 ab.

Im Hinblick auf diese Situation vereinbaren wir, was folgt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
 
§ 3 Kindesunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1 ist verpflichtet, an das Kind K zu Händen der Ersch. zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von … EUR zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.
  3. Aufgrund des Alters des Kindes erfolgt die Unterhaltsbemessung nach der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
 
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

 
§ 5 Elterliche Sorge
  1. Wir, die Erschienenen, vereinbaren die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unser Kind K nach Scheidung unserer Ehe.
  2. Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.
 
§ 6 Umgang

Zum Umgang des Ersch. zu 1 mit K vereinbaren wir:

  1. Der Umgang wird aus Gründen medizinischer Behandlung und persönlicher Ablehnung durch K für zunächst 6 Monate ausgesetzt.
  2. Die Ersch. zu 2 bemüht sich darum, auf K im Sinne der Wiederaufnahme persönlichen Kontaktes zu dem Ersch. zu 1 einzuwirken. Die Beteiligten werden die Situation nach Ablauf von 6 Monaten miteinander erörtern und eine Folgeentscheidung zum Umgang unter Berücksichtigung des Kindeswohls treffen. Sie werden dabei den Willen des Kindes angemessen berücksichtigen.
  3. Die Ersch, zu 2 wird dem Ersch. zu 1 im Abstand von 2 Monaten Auskunft über das Befinden und die gesundheitliche Entwicklung von K Auskunft erteilen.
  4. Die Erschienenen behalten sich vor, eine gerichtliche Entscheidung über den Umgang herb...

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