Prüfstein für eine Aussetzung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts bleibt das Kindeswohl. Kontakt zu dem mit dem Kind nicht zusammen lebenden Elternteil dient grundsätzlich dem Kindeswohl. Ein völliger Ausschluss – auch auf Zeit – ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann.

Der Einzelfall ist im Hinblick hierauf konkret zu prüfen.

Für den Fall einer Einigung der Kindeseltern über einen Ausschluss des Umgangs gilt: Die Vereinbarung der Beteiligten über einen Umgangsausschluss im Sinne des § 1684 IV 1, 2 BGB ist der familiengerichtlichen Billigung gem. § 156 II FamFG nicht zugänglich.[1] Aber ist die implizite Einstellung eines Amtsverfahrens durch den Erlass einer Kostenentscheidung grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen, die zu seiner Einleitung geführt haben, nachträglich wegfallen oder sonst kein Regelungsbedürfnis mehr besteht.[2] Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Umgangsverfahren als Amtsverfahren regelmäßig nur durch Beschluss des Familiengerichts im Sinne des § 38 FamFG oder den familiengerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden. Die Begründung wird darin gesehen, dass das Familiengericht sich sonst der ihm obliegenden Aufgabe entziehen und die Abstimmungs- und Regelungsarbeit vom Gericht weg zum Jugendamt oder zu den beteiligten Kindeseltern verlagern würde. Beim familiengerichtlich gebilligten Vergleich wird der Vergleich selbst als Umgangsregelung aufgenommen und nicht ein an anderer Stelle gefundener Vergleich lediglich gebilligt.[3]

Für Ferienzeiten gilt dies ebenso, wie bereits erläutert: der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung, so das Bundesverfassungsgericht, verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.[4]

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

  • Für das aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangene Kind war zunächst eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden. Nach regelmäßigem Umgang während der ersten zwei Jahre haben die Kindeseltern Vergleiche zum Umgangsrecht geschlossen. Später wurde die elterliche Sorge allein der Kindesmutter übertragen und der Umgang des Vaters dahin gehend geregelt, dass er sein Kind jedes zweite Wochenende, zu näher festgelegten Feiertagen und in der Ferienzeit, unbegleitet zu sich nehmen durfte. Im Beschwerdeverfahren regelte das OLG den Umgang dahingehend, dass der Beschwerdeführer ausschließlich alle drei Wochenenden das Recht zum unbegleiteten Umgang hatte. Im Hinblick auf die ungünstige Entwicklung bei den Besuchen wurden weitergehende Umgangsrechte ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vaters hatte Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung auf folgende Gründe gestützt:

Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Dabei hängen die Dauer und die Häufigkeit von Besuchen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der berechtigten Wünsche der Eltern sowie des Kindes ab.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Aus der ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung des Umgangs kann kein genereller Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten hergeleitet werden. Insoweit sei, so das BVerfG, erläuterungsbedürftig, warum mehrwöchige Umgangskontakte größere Probleme bereiten würden als der regelmäßige Umgang. Es sei nicht erkennbar, ob das OLG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt hat, dass gerade ein mehrwöchiges Zusammenleben im Rahmen eines Urlaubs dazu beitragen könne, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich zusätzlich zum Umgang ein mehrwöchiges Ferienumgangsrecht einzuräumen ist, sofern nicht besondere Gründe des Kindeswohls entgegenstehen und wenn das Kind eine längere Trennung von der Hauptbezugsperson gut verkraftet.

In der Literatur[5] wird vorgeschlagen, zunächst verlängerte Besuchskontakte mit Übernachtungen stattfinden zu lassen. Die Elternteile sollten sich allerdings absprechen, wenn beide mit dem Kind verreisen wollen. Es sollte kein "Wettbewerb" zwischen ihnen stattfinden, beispielsweise dahingehend, dass das Kind nur mit dem Umgangsberechtigten verreist und dem anderen nur der "graue Alltag" bleibt. Im Übrigen kann der Umgangsberechtigte den Ferienort festlegen.

[1] OLG Braunschweig, NZFam 2020, 538.
[2] OLG Braunschweig a.a.O.
[3] Vgl. Schmidt, NZFam 2020, 538.
[4] BVerfG, FamRZ 2005, 871; Büte, FK 2005, 164.
[5] Vgl. Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2., überarbeitete u. erweiterte Auflage 2005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge