Einen – eigenständigen – Bereich bildet die Frage des Kontakts des Kindes zu Dritten, und zwar sowohl zu sonstigen Verwandten als auch zu Bekannten und Freunden sowohl des Kindes als auch der Eltern. Hierüber entscheiden die Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Verantwortung in Ausrichtung am Kindeswohl, im Streitfall aber ebenso das Familiengericht.

Der Begriff des Umgangs wird dem nicht gerecht. Eltern haben keinen "Umgang" mit dem Kind; Eltern üben ihre Betreuungsverantwortung aus.

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