Notwendigkeiten werden wie folgt gesehen:

Einigkeit besteht darin, dass das Kindeswohl im Rahmen des Kindschaftsrechts ausschließlicher Gradmesser aller Entscheidungen zu sein hat. Das Kindeswohlprinzip, derzeit geregelt in § 1697a BGB, hat deshalb am Anfang des Abschnittes II Titel 5 – elterliche Sorge zu stehen.

Im Rahmen der elterlichen Sorge, eigentlich besser benannt als "elterliche Verantwortung", ist das Kindschaftsrecht geprägt von der Unterscheidung zwischen dem Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge und dem davon zu unterscheidenden Umgang, sowohl dem Umgang der Eltern als auch dem Umgang Dritter mit dem Kind.

Die Unterscheidung von elterlicher Sorge und Umgang (von Eltern und Dritten als deren eigenständiges Recht) ist aber nicht geeignet, die Betreuung des Kindes durch die Eltern und den Kontakt des Kindes zu Dritten gleichermaßen zu umfassen. Die Betreuung erfasst die Verantwortung für das Kind im Rahmen der elterlichen Sorge, zu unterscheiden vom Kontakt des Kindes zu Dritten.

In Konsequenz ist der Begriff des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu ersetzen durch den Begriff der Betreuung durch die Eltern als Teil der elterlichen Sorge und zu unterscheiden vom Kontakt des Kindes zu Dritten.

Darüber hinaus entspricht die – zumindest zunächst – fehlende gemeinsame Verantwortung beider leiblicher Elternteile in den Fällen nicht miteinander verheirateten Eltern nicht dem Erfordernis, das Kindeswohl durch die Verpflichtung der Eltern zur Betreuung des Kindes zu gewährleisten.

Dies bedeutet:

  • Das Recht der elterlichen Sorge sollte originär beiden leiblichen Eltern zustehen, unabhängig von der Frage der Eheschließung.
  • Entscheidungen oder Vereinbarungen zur elterlicher Sorge haben das Kindeswohlprinzip des § 1697a BGB zu beachten.
  • Die Betreuung des Kindes durch die Eltern ist Teil der elterlichen Sorge. Davon zu trennen ist der Kontakt des Kindes zu Dritten.

Damit sind wesentliche gesetzliche Vorschriften änderungsbedürftig.

§ 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätze ist neu zu fassen wie folgt:

(1) Träger der elterlichen Sorge sind die Eltern des Kindes.

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört die Betreuung durch beide Elternteile. Das Maß der Betreuung richtet sich nach dem Kindeswohl.

(4) Das Kind hat ein Recht auf Kontakt mit anderen Personen, zu denen es eine Bindung besitzt, soweit ihre Aufrechterhaltung dem Kindeswohl dient.

§ 1697a BGB – Kindeswohlprinzip istmit neuer Nr. an den Anfang des Abschnittes zum Kindschaftsrecht zu setzen.

§ 1684 BGB ist als "Betreuung des Kindes durch die Eltern",

§ 1685 BGB als "Kontakt des Kindes mit anderen Bezugspersonen"

zu formulieren.

§§ 1626a – 1626e BGB fallen konsequent weg.

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