4.3.4.1 Grundsätze

Vereinbarter oder angeordneter Umgang kann und wird aus den verschiedensten Gründen ausfallen.[1] Dazu gilt: Fallen Feier- und Festtage in den zeitlichen Rahmen einer Ferienregelung, so sind diese vom Ferienumgang überlagert. Der Ferienumgang findet auch an den Feier- und Festtagen statt Ist es allerdings in gleicher Weise möglich, Ferienaufenthalt und Festtag voneinander zu trennen, wird dies vorrangig sein.

Beispiel: Fällt der Geburtstag eines Kindes in die zweiwöchigen Herbstferien und ist in dem betreffenden Jahr der Geburtstag bei dem betreuenden Elternteil zu feiern, so steht dem Umgangsberechtigten in diesen Herbstferien lediglich die andere Woche für den Ferienumgang zur Verfügung. Dies gilt unabhängig von der eigenen Urlaubsplanung des Umgangsberechtigten und unabhängig davon, ob beispielsweise gerade in der entsprechenden Woche dem Umgangsberechtigten ein Urlaub möglich ist.

Einmalige Feste des Kindes überlagern eine Ferienregelung. Dies bedeutet, dass ein Ferienaufenthalt mit dem Umgangsberechtigten außerhalb eines solchen Festtages zu legen ist. Der Festtag ist vorrangig.

Eine Erkrankung des Kindes, die den Umgang ausschließt, führt zu einem Recht auf Nachholung des Umgangs. Dies gilt nicht, wenn – z. B. bei länger andauernder Krankheit – die zusätzlichen Besuche zu einer Überforderung des Kindes führen.

Hinsichtlich periodischer Umgangstermine sollte im Streitfalle gerichtlich durch eine "Nachholungsregelung" Vorsorge getroffen werden.

[1] Vgl. dazu den Fall der Flugverspätung KG, FuR 2023, 89.

4.3.4.2 Vereinbarungen zu ausgefallenem Umgang

Eine "Nachholungsregelung" soll in der Regel den Sinn haben, den Umgang mit dem Kind nicht dadurch zu behindern, dass aus Gründen kaum nachprüfbarer Erkrankung des Kindes, dessentwegen man ja nicht unter allen Umständen einen Arzt aufsucht, Umgangstermine häufiger abgesagt werden.

Ist aber ohnehin der persönliche Kontakt zwischen dem nicht überwiegend mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil und dem Kind einmal pro Woche vorgesehen, wird eine Nachholungsregelung wenig Sinn machen.

Anders muss dies im Hinblick auf Ferien- und Feiertagsregelungen gesehen werden. Man wird zwar auch wenig dagegen ausrichten können, dass ausgerechnet Heiligabend oder Ostersonntag das Kind krank ist. Eine Nachholungsregelung dergestalt, dass eben im darauffolgenden Jahr die "Nachholung" erfolgt, ist sinnvoll und verhindert Vermeidungsstrategien des anderen Elternteils, der vielleicht bei konkret bevorstehendem Fest oder Urlaub die Vereinbarung bereut.

Eine entsprechende Regelung zu ausgefallenem Umgang kann wie folgt formuliert werden.

 
Praxis-Beispiel

Muster: Vereinbarung zu ausgefallenem Umgang

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 7 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von … EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2. verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
 
§ 3 Kindesunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1 ist verpflichtet, an das Kind K zu Händen der Ersch. zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von … EUR zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.
  3. Aufgrund des Alters des Kindes erfolgt die Unterhaltsbemessung nach der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
 
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegan...

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