4.2.1 Grundsätze

"Freizeit-Papa, Alltags-Mama" sind die gängigen Klagen, wenn es um die Ausgestaltung des elterlichen Umgangsrechts geht. Umgekehrt wird der Vorwurf erhoben, der den Umgang ausübende Elternteil kümmere sich während dieser Zeit nicht um das Kind ("es sitzt vor dem Fernseher/wird zu Oma abgeschoben").

Grundsätzlich trifft der Umgangsberechtigte, während das Kind sich bei ihm befindet, die Alltagsentscheidungen, also alle Entscheidungen, die nicht von erheblicher Bedeutung sind. Er entscheidet deshalb auch darüber, wo sich das Kind aufhält, mit wem es Kontakt hat etc. Die Möglichkeit des anderen Elternteils, an den Besuchen teilzunehmen, wird von der Rechtsprechung ebenso zurückhaltend angenommen wie der Ausschlusses bestimmten Kontaktes ("nicht mit seiner Freundin") nur ausnahmsweise und ggf. vorübergehend angeordnet wird. Selbst der Umgang mit einem Säugling ist nur ausnahmsweise und vorübergehend in der Wohnung des anderen Elternteils auszuüben.

"Alle 14 Tage sind viel zu wenig" und umgekehrt "das Kind wird hin und her gerissen" sind die gängigen Klagen, wenn es um die zeitliche Einteilung geht.

Eltern stellen dabei häufig nicht das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen, sondern agieren aufgrund ihrer Spannungen gegenüber dem anderen Elternteil. Dies verbietet eigentlich die "Wohlverhaltensvorschrift" des § 1684 Abs. 2 BGB. Sie verpflichtet beide Elternteile, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt bzw. den Umgang oder die Erziehung erschwert. Diese Loyalitätspflicht endet für manche Mütter und Väter dort, wo die – nicht aufgearbeiteten – Spannungen zum anderen Elternteil beginnen.

Zum zeitlichen Umfang des Umgangs zwischen dem Kind und dem mit ihm nicht zusammen lebenden Elternteil hat sich in Deutschland die Regelung "alle 14 Tage das Wochenende" als durchschnittlich üblich und angemessen durchgesetzt.

Solche – starren – Regelungen werden seit langem von Kinderpsychologen als nicht allgemein kindgerecht abgelehnt und sind angesichts der Betonung einer Ausrichtung ausschließlich am individuell zu bestimmenden Kindeswohl nicht mehr anwendbar.

Die Häufigkeit und die Zeitdauer des Kontakts sind zunächst abhängig vom Grad der Bindung des Kindes, sodann aber stark altersabhängig. Je jünger ein Kind ist, desto kürzer müssen die Zeitabstände der einzelnen Kontakte sein (Häufigkeit). Dafür bedarf es bei kleinen Kindern keiner so langen Zeitdauer wie bei älteren Kindern, die im Rahmen des Kontaktes eher selbstbestimmte, vom Elternteil unabhängige Freizeittätigkeiten ausüben. Allgemein gilt dazu, dass jüngere Kinder eher eine regelmäßige und periodische Umgangsregelung anstelle in höherem Alter selbstständig vereinbarter, flexibler Besuchskontakte benötigen.

Dies bedeutet nicht, dass der Umgang mit Kinder in jüngerem Alter an jedem Wochenende stattfinden kann. Es muss beiden Elternteilen ermöglicht werden, Freizeitaktivitäten mit dem Kind zu erleben. Bei jüngeren Kindern ist jedoch dem kindlichen Zeitempfinden Rechnung zu tragen und ggf. ein zusätzlicher Umgang in derjenigen Woche, in der sonst kein Umgang stattfindet, z. B. von Freitagmittag bis Samstagmorgen zu gewähren. Besteht zwischen den Wohnungen der Eltern nur eine geringe räumliche Entfernung, bieten sich stattdessen auch Nachmittagsbesuche an.

4.2.2 Vereinbarungen zur Zeiteinteilung und Ausgestaltung

4.2.2.1 Vereinbarung für jüngere Kinder

Für ein kleines Kind sollte die Umgangsvereinbarung alles enthalten, was zur Durchführung ungestörten Umgangs erforderlich ist, ohne dass das Kind noch zusätzlich eigene Entscheidungen treffen muss oder unsicher ist, wann oder in welcher Weise der Umgang stattfindet.

Eine Vereinbarung für ein jüngeres Kind könnte daher wie folgt ausgestaltet sein.

 

Muster (Umgangsvereinbarung für ein junges Kind)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vor­ge­nann­te Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

sowie Umgangsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 6 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Di...

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