Für die Frage der Kindeswohldienlichkeit eines solchen Umgangsrechts sind vor allem zu prüfen:

  1. Familiäre Situation,
  2. Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbandes,
  3. Verhältnis zwischen den betroffenen Erwachsenen,
  4. Alter, Bindungen und Belastbarkeit des Kindes,
  5. Kenntnissituation der Beteiligten.

Grundsätzlich hat auch der Schutz der bestehenden Familiensituation Vorrang vor dem Interesse jedes Dritten, zu erfahren, wer tatsächlich leiblicher Vater eines Kindes ist. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat und deshalb davon ausgeht, leiblicher Vater des Kindes zu sein. Da eine solche Beiwohnung nicht nachweisbar sein wird, ist die strafbewehrte eidesstattliche Versicherung notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung zunächst der eigenen Vaterschaft.

Es genügt nicht, lediglich allgemein zu behaupten, man der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt. Mutter, Kind und (rechtlicher) Vater haben Anspruch auf Schutz vor Umgangs- und Auskunftsverfahren "ins Blaue hinein". Erforderlich ist die konkrete Erläuterung des Zeitpunktes der ggf. jeweiligen Beiwohnung während der Empfängniszeit, die Darlegung des Ortes und der Umstände der Beiwohnung. Dadurch wird vermieden, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch den Anspruchsteller auf Motiven beruht, die dem Kindeswohl zu schaden geeignet sind, etwa der Schaffung von Unfrieden innerhalb der bestehenden (sozialen) Familie.

Gleichzeitig wird durch die notwendige, mit konkretem Sachverhalt versehene eidesstattliche Versicherung verhindert, dass ein Mann, der durch künstliche Befruchtung mittels heterologer Samenspende biologischer Vater geworden ist, ein Umgangs- oder Auskunftsrecht begehren kann.

Der Anspruch des leiblichen Vaters nach § 1686a BGB auf Umgang mit seinem Kind und auf Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse setzt u. a. voraus, dass die biologische Vaterschaft feststeht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Abstammungsuntersuchung zur Klärung der Vaterschaft erforderlich. Um zu verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Umgangs- und Auskunftsanspruch durch Verweigerung der Untersuchung vereitelt, normiert Abs. 2 die Verpflichtung zur Untersuchung. § 167a Abs. 2 FamFG entspricht dem Wortlaut der Parallelvorschrift zur Feststellung der Abstammung, § 178 Abs. 1. FamFG

Die Untersuchung muss geeignet sein, die Abstammung festzustellen. § 167a Abs. 2 FamFG nennt beispielhaft die Entnahme von Blutproben. Gerade die Blutprobe ist Voraussetzung für alle anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Vaterschaft und deshalb zu Recht in der Vorschrift genannt.

Die Untersuchung muss auch zumutbar sein. Hieran fehlt es nur dann, wenn erhebliche physische oder psychische Schäden des Betroffen zu erwarten sind.

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