Die Einordnung des Umgangs im Wechselmodell hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung des Kindesunterhalts.[1]

Liegt die Betreuung schwerpunktmäßig bei einem Elternteil, befindet sich das Kind in seiner Obhut mit der Folge, dass der Barbedarf des Kindes allein am Einkommen des anderen Elternteils auszurichten und von diesem zu zahlen ist.

Stellt man den zu zahlenden Unterhalt im Residenzmodell, also bei überwiegender Betreuung durch einen Elternteil, der Betreuung im Wechselmodell gegenüber, ergibt sich folgende unterschiedliche Berechnung der Ansprüche zum Kindesunterhalt.

 
Praxis-Beispiel

Verfügbares Einkommen Ehemann nach Berücksichtigung vorrangiger Verpflichtungen und Abzug berufsbedingter Aufwendungen 3.000 EUR;

Verfügbares Einkommen Ehefrau nach Berücksichtigung vorrangiger Verpflichtungen und Abzug berufsbedingter Aufwendungen 1.800 EUR;

2 Kinder, 8 + 12 Jahre alt;

Berechnung des Kindesunterhalts im Residenzmodell[2]

Betreuung durch die Ehefrau, die das Kindergeld erhält:

Unterhalt K1 (8 Jahre) 453 EUR (Bedarf 578 EUR – ½ Kindergeld 125 EUR)

Unterhalt K 2 (12 Jahre) 552 EUR (Bedarf 677 – ½ Kindergeld 125 EUR)

Zahlbetrag Ehemann insgesamt nach EGr. 5 der DT: 1005 EUR

(1) Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell

Sockelbetrag: notwendiger Selbstbehalt; Vom Kindergeld erhalten die Eltern nach Vereinbarung jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages:

Bedarf der Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern 4.800 EUR (3.000 EUR + 1.800 EUR).

Einsetzbares Einkommen:

M: 3.000 EUR – 1.370 EUR (notwendiger Selbstbehalt) = 1.630 EUR

F: 1.800 EUR – 1.370 EUR = 430 EUR

Gesamtes einsetzbares Einkommen:

1.630 EUR + 430 EUR = 2.060 EUR

Unterhalt K 1:

Bedarf 764 EUR – 250 EUR volles Kindergeld = 514 EUR

Anteil M:

514 EUR × 1.630 EUR : 2.060 EUR = 407 EUR

Anteil F:

514 EUR × 430 EUR : 2.060 EUR = 107 EUR

Unterhalt K 2:

Bedarf 894 EUR – 250 EUR volles Kindergeld = 644 EUR

Anteil M:

644 EUR × 1.630 EUR : 2.060 EUR = 510 EUR

644 EUR × 430 EUR : 2.060 EUR = 134 EUR

Ausgleichszahlung:

K 1:

407 EUR – 107 EUR = 300 EUR von M an F zu zahlen

K 2:

510 EUR – 134 EUR = 376 EUR von M an F zu zahlen

Gesamtzahlung von M an F zum Ausgleich der Barunterhaltspflicht für K 1 und K 2: 676 EUR (300 EUR für K 1 und 376 EUR für K 2).

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell ist das Einkommen der Eltern zusammen zu rechnen. Streitig ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob bei der Berechnung das Einkommen bis zum notwendigen Selbstbehalt der Eltern, also derzeit 1.080 EUR, oder als Sockelbetrag der angemessene Selbstbehalt, derzeit 1.300 EUR außer Betracht bleibt.

Legt man als Sockelbetrag nicht den notwendigen, sondern den angemessenen Selbstbehalt zugrunde, ergibt sich folgende Berechnung:

(2) Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell

Sockelbetrag: angemessener Selbstbehalt; Vom Kindergeld erhalten die Eltern nach Vereinbarung jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages:

Bedarf der Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern 4.800 EUR (3.000 EUR + 1.800 EUR).

Einsetzbares Einkommen:

M: 3.000 EUR – 1.650 EUR (angemessener Selbstbehalt) = 1.350 EUR

F: 1.800 EUR – 1.650 EUR = 150 EUR

Gesamtes einsetzbares Einkommen:

1.350 EUR + 150 EUR = 1.500 EUR

Unterhalt K 1:

Bedarf 764 EUR – 250 EUR volles Kindergeld = 514 EUR

Anteil M:

514 EUR × 1.350 EUR : 1.500 EUR = 463 EUR

Anteil F:

514 EUR × 150 EUR : 1.500 EUR = 51 EUR

Unterhalt K 2:

Bedarf 894 EUR – 250 EUR volles Kindergeld = 644 EUR

Anteil M:

644 EUR × 1.350 EUR : 1.500 EUR = 580 EUR

644 EUR × 150 EUR : 1.500 EUR = 64 EUR

Ausgleichszahlung:

K 1:

463 EUR – 51 EUR = 412 EUR von M an F zu zahlen

K 2:

580 EUR – 64 EUR = 516 EUR von M an F zu zahlen

Gesamtzahlung von M an F zum Ausgleich der Barunterhaltspflicht für K 1 und K 2: 1.440 EUR (412 EUR für K 1 und 516 EUR für K 2).

Die Vergleichsberechnung zeigt, dass der Unterschied in der Ausgleichspflicht erheblich ist, je nachdem, ob man den angemessenen oder den notwendigen Selbstbehalt als Sockelbetrag für die jeweiligen Elternteile zugrunde legt. Im Beispielsfall sind statt 676 EUR– bei notwendigem Selbstbehalt – 1.440 EUR – bei angemessenem Selbstbehalt – zu zahlen, ein Unterschiedsbetrag von 764 EUR.

Die Annahme des angemessenen Selbstbehalts als Sockelbetrag begünstigt den geringer verdienenden Elternteil.

In den jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Düsseldorfer Tabelle finden sich unter Zif. 12.3 hierzu unterschiedliche Auffassungen, wobei auf die Berechnung in Zif. 13.3 der Leitlinien verwiesen wird.

Richtigerweise ist die Quotenberechnung auf der Grundlage des nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts als Sockelbetrag verbleibenden Einkommens vorzunehmen. Erst dann, wenn sich nach dieser Berechnungsmethode ein Mangelfall, also eine Bedarfslücke des oder der Kinder ergäbe, ist es angemessen, dass die Eltern für den Fehlbetrag nach ihren jeweiligen Einkünften zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt haften.[3]

Ob letztlich jedoch die erhebliche Begünstigung des geringer verdienenden Elternteils bei Annahme des angemessenen Selbstbeh...

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