In Fällen mit erheblichem Spannungspotential und eventuell auch während der Ehe bereits deutlich gewordenen unterschiedlichen Erziehungsgrundsätzen könnte eine ausführliche Vereinbarung wie folgt formuliert werden.

 

Muster (ausführliche Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge und Umgang)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch …

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 12 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
 
§ 3 Kindesunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1 ist verpflichtet, an das Kind K zu Händen der Ersch. zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von … EUR zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.
  3. Aufgrund des Alters des Kindes erfolgt die Unterhaltsbemessung nach der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
 
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhaltunterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

 
§ 5 Elterliche Sorge, Erziehungsgrundsätze
  1. Wir, die Erschienenen, vereinbaren die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unser Kind K nach Scheidung unserer Ehe.
  2. In der Pflege, der Betreuung und weiteren Erziehung unseres Kindes K werden wir weiterhin nach Erziehungsgrundsätzen handeln, wonach eine gewaltfreie Erziehung ohne körperliche Bestrafungen, ohne seelische Verletzungen und/oder andere entwürdigende Maßnahmen erfolgt. Wir werden das mit höherem Alter unseres Kindes verbundene größere Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit berücksichtigen.
  3. Für den Fall des Verstoßes gegen die vorbenannten Grundsätze behalten sich die Erschienenen angemessene gerichtliche Anträge vor, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Um eine streitige gerichtliche Entscheidung möglichst zu vermeiden, vereinbaren wir bei Meinungsverschiedenheiten betr. die elterliche Sorge oder Umgangsfragen hinsichtlich unseres Kindes K die Inanspruchnahme einer Mediation vor Anrufung des Familiengerichts. Für den Fall, dass wir uns über die Person des Mediators/Mediatorin nicht einigen können, wird das zuständige Jugendamt um eine entsprechende Bestimmung gebeten.
  4. Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehenden Vereinbarungen jederzeit frei widerrufbar sind.
 
§ 6 Umgang

Wir vereinbaren den Umgang des Ersch. zu 1 mit K wie folgt:

  1. Jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens zum Beginn der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum Beginn der Schule am darauffolgenden Montagmorgen.
  2. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.
  3. In jedem ungeraden Jahr von Beginn der Osterferien bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn der Schule.
  4. Während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferien...

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