Zum Umgang zwischen einem Kind und seinem mit ihm nicht zusammen lebenden Elternteil beschreibt die zentrale Vorschrift des § 1684 Abs. 1 BGB drei Bereiche, und zwar in der folgenden Reihenfolge:

  1. das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil;
  2. die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind;
  3. das Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind.

Mit dieser Reihenfolge werden Elterninteressen zurückgestellt (an die dritte Stelle)[1], Kindesinteressen, und damit das Kindeswohl, in den Mittelpunkt gerückt (an die erste Stelle), Elternpflichten in den Blickpunkt gestellt (an die zweite Stelle).

Dies an erster Stelle stehende Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil führt dazu, dass das Kind seine Eltern gerichtlich zum Umgang verpflichten konnte, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung gegen den umgangsunwilligen Elternteil.

Das OLG Brandenburg[2] hat hierzu ausdrücklich festgestellt, dass das Kind gem. § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht auf Umgang mit dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil hat. Dieser sei verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen. Die gerichtliche Regelung des Umgangs gegen den Willen dieses Elternteils und die Androhung eines Zwangsgeldes verstießen nicht gegen die Verfassung.

Das OLG München[3] schränkte allerdings ein, durch Arztattest nachgewiesene gesundheitliche Probleme des betagten Vaters seien ein Grund, dem Kind die gewünschten Übernachtungsbesuche bei ihm zu versagen.

Der BGH weist auf den Charakter des Umgangs als Pflichtrecht hin, welches nicht der vertraglichen Disposition der Eltern unterliegt. Daher kann auf das Besuchsrecht nicht verzichtet werden.

Das Recht auf Umgang als höchstpersönliches Recht kann nur vom Kind geltend gemacht werden. Die Umgangspflicht des Vaters kann daher gerichtlich nicht von der Kindesmutter eingefordert werden, sondern ausschließlich durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, mit Hilfe eines Verfahrenspflegers.

Wird die umgangsrechtliche Entscheidung eines Gerichts nicht respektiert, besteht gem. §§ 88 ff. FamFG die Möglichkeit, die Umgangsregelung auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen.

In diesem Zusammenhang gibt es eine Fülle von Entscheidungen, die sich mit den Möglichkeiten und Grenzen der Vollstreckung gegen Elternteile richten, die eine festgelegte Umgangsregelung betreffen ihr Kind nicht akzeptieren wollen.[4]

Ein Beispielsbereich ist der immer wieder vorgebrachte angebliche entgegenstehende Wille des Kindes. Hier hat das OLG Frankfurt in einem Ordnungsgeldverfahren gegen eine Mutter erklärt:

"Auf ein fehlendes Verschulden wegen eines entgegenstehenden Willens des Kindes kann sich der zur Herausgabe des Kindes verpflichtete Elternteil nur berufen, wenn er darlegt, dass der Widerstand des Kindes auch mit dem Alter des Kindes angemessenen erzieherischen Mitteln nicht zu überwinden war. An diese Darlegung sind hohe Anforderungen zu stellen."

 
Hinweis

Dokumentation sinnvoll

In solchen Fällen sollte eine geeignete Dokumentation der gleichwohl durchgeführten Bemühungen erfolgen, notfalls unter Beteiligung des Jugendamts; Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII.

Zu einer Vollstreckung bedarf es einer vollstreckungsfähigen Verfügung (z. B. einer Endentscheidung eines isolierten Verfahrens) und eines schuldhaften Verhaltens des sorgeberechtigten Elternteils, die bei Weigerung des Kindes, den Umgang auszuüben, nicht ohne weiteres entfällt. Sodann kann unmittelbar, auch ohne vorherige Androhung, Ordnungsgeld angeordnet werden. Die Notwendigkeit der Androhung entfällt, da der Herausgabebeschluss bereits einen entsprechenden Hinweis enthält, § 89 Abs. 2 FamFG.

Nach dem Beschluss des BGH[5] kann auch gegen das Jugendamt als Amtsvormund ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn es in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist.

Der Sachverhalt: Der Vater des 9-jährigen Kindes, das bei Pflegeeltern lebte, hatte mit dem Jugendamt eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen. Das Kind war zum Umgang mit den Eltern nicht bereit.

Auch wenn das Jugendamt, so der BGH, aufgrund bloßer sporadischer Kontakte mit dem Kind nicht die gleichen Einflussmöglichkeiten habe wie die unmittelbaren Bezugspersonen des Kindes, ändere dies nichts an der Verpflichtung, für die vereinbarten Umgangskontakte zu sorgen (vgl. § 1684 Abs. 2 S. 2 BB). Es sei nicht ersichtlich, dass das Jugendamt Maßnahmen ergriffen habe, um die konkreten Weigerungsgründe des Kindes zu ermitteln und diesen auf geeignete Weise zu begegnen.

Schließlich ist anschließend an die Verhängung von Zwangsgeld die Zwangshaft möglich.[6]

Auch kann bei einer Herausgabeanordnung gegen den Elternteil Gewalt angewendet werden, § 90 FamFG. Gegen ein Kind ist die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung des Umgangsrechts jedoch ausgeschlossen, § 90 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

In den Fällen, in denen alle angewendeten Zwangsmaßnahmen "versagen" u...

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