Ein Verbietungsrecht des Eigentümers besteht dann nicht, wenn es sich um Einwirkungen auf die "Körpergestalt" seines Grundstücks handelt, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an ihrer Ausschließung kein Interesse haben kann (§ 905 Satz 2 BGB). Das Fehlen dieses Interesses hat im Streitfall derjenige nachzuweisen, der sich darauf beruft.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise das Ausschließungsinteresse verneint in einem Fall, in dem bei in Hanglage gelegenen Grundstücken zur statischen Sicherung einer tiefer gelegenen Baugrube Betonanker unterhalb der Grundstücksfläche des höher gelegenen Grundstücks eingebracht werden mussten, die auf Dauer dort verbleiben sollten. Entscheidend war hier, dass die Betonanker ca. 13 bis 16 m unterhalb der Bodenplatte des höher gelegenen Wohnhauses zu liegen kamen, ein Umstand, der nach Meinung des Sachverständigen und des Gerichts keinerlei Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung haben kann.[1]

Andererseits hat aber die Rechtsprechung in einem anderen Fall ein Ausschließungsinteresse bejaht, in dem der Turmdrehkran eines Bauunternehmens ständig in den Luftraum des Nachbargrundstücks geschwenkt wurde. Maßgeblich war in diesem Fall auch, dass sich ein Benutzer des betroffenen Grundstücks durch den überschwenkenden Ausleger des Drehkrans gefährdet oder doch belästigt fühlen kann.[2]

Etwas anderes wird nach der Rechtsprechung allerdings dann zu gelten haben, wenn ein Turmdrehkran nicht ständig gewerblich genutzt, sondern zu vorübergehenden Bauarbeiten eingesetzt wird.[3] Hier hat der betroffene Nachbar das Überschwenken des Kranauslegers entweder aus dem Gesichtspunkt des Hammerschlags- und Leiterrechts zu dulden (so nach den Nachbarrechtsgesetzen von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) oder nach dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis[4] hinzunehmen (so in Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, wo ein gesetzlich geregeltes Hammerschlags- und Leiterrecht fehlt).

[2] So OLG Düsseldorf, Urteil v. 9. 8 1989, 9 U 36/89, NJW-RR 1989, 1421.
[3] OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2007, 9 W 105/06, NJW 2007, 582.
[4] Siehe hierzu Wegner, Rechtsgrundlagen des Nachbarrechts, Kap. 2.3 Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge