Das Grundeigentum am Erdkörper unter der Grundstücksfläche erstreckt sich wegen dessen besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit nicht auf das Grundwasser. Dieses ist vielmehr, wie die Gewässer insgesamt, einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt (§ 1a Wasserhaushaltsgesetz).

Wer deshalb als Grundeigentümer für den Betrieb einer Wärmepumpe Grundwasser aus seinem Grundstück als Wärmequelle oder zur Abkühlung benutzen will, kann sich hierzu nicht auf sein Eigentum berufen, sondern bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

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