Kommentar

Ein bei einer Stadt angestelltes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr war für die Teilnahme an einem Lehrgang von der Arbeit freigestellt worden. Es hatte für diese Tage seine Vergütung nach § 26 BAT erhalten, die aus Grundvergütung und Ortszuschlag besteht. Der Angestellte wollte aber zusätzlich für die freigestellten Tage auch den Urlaubszuschlag ausgezahlt bekommen. Das wurde ihm vom Bundesarbeitsgericht (BAG) versagt. Das Gericht stellt klar, daß sich aus dem BAT ein solcher Anspruch nicht ergibt. Die Voraussetzung für die Zahlung von Urlaubszuschlag ist nach der entsprechenden Vorschrift im BAT Erholungsurlaub ( Urlaub ) und nicht Freistellung für die „Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten”, § 47 Abs. 2 BAT.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 13.02.1996, 9 AZR 900/93

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