Rz. 179

Die Satzung der Gesellschaft kann die Bildung eines Aufsichtsrats vorsehen, Art. 38 Abs. 1 GmbHG.

 

Rz. 180

Der Aufsichtsrat kontrolliert und regelt im Rahmen der in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Zuständigkeit die Tätigkeiten des Exekutivorgans der Gesellschaft.

Die Zuständigkeit des Aufsichtsrats kann insbesondere folgende Fragen umfassen:

die Wahl eines Geschäftsführers oder der Mitglieder der Direktion (aller oder getrennt eines oder mehrerer von ihnen)
die Einstellung und Beendigung ihrer Befugnisse
die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Exekutivorgans, Art. 38 Abs. 2 GmbHG.
 

Rz. 181

Regelungen der Tätigkeit des Aufsichtsrats, seiner Zuständigkeit, die Anzahl der Mitglieder und das Verfahren für ihre Wahl einschließlich unabhängiger Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie das Verfahren für die Wahl und Beendigung ihrer Befugnisse werden in der Satzung der Gesellschaft festgelegt, Art. 38 Abs. 3 GmbHG.

Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung können an den Aufsichtsrat der Gesellschaft delegiert werden, mit Ausnahme derjenigen, auf die sich die ausschließliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung bezieht, Art. 38 Abs. 4 GmbHG.

 

Rz. 182

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können die Befugnisse der Aufsichtsratsmitglieder jederzeit und aus beliebigen Gründen beendet, oder die Mitglieder des Aufsichtsrats können zeitweilig ihres Amtes enthoben werden. Bei Beendigung der Befugnisse eines Aufsichtsratsmitglieds durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gilt der entsprechende Vertrag (Kontrakt) mit dieser Person als automatisch beendet, Art. 38 Abs. 6 GmbHG.

 

Rz. 183

Auf Aufforderung des Gesellschafters oder der Gesellschafter, die zusammen zehn oder mehr Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft besitzen, wird eine Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft unter Heranziehung eines Wirtschaftsprüfers (einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), der (die) nicht mit Eigentumsinteressen mit der Gesellschaft, Gesellschafteramtspersonen oder mit den Gesellschaftern verwandt ist, angeordnet, Art. 41 Abs. 1 GmbHG.

 

Rz. 184

Der Gesellschafter, der die Wirtschaftsprüfung aufgefordert hat, schließt unabhängig einen Vertrag über Wirtschaftsprüfung mit dem von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer (der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) ab, um eine Wirtschaftsprüfung der Finanzabrechnung der Gesellschaft durchzuführen, aus der der Umfang der Prüfungsleistungen hervorgeht, Art. 41 Abs. 2 GmbHG.

 

Rz. 185

Die mit der Wirtschaftsprüfung verbundenen Kosten trägt der Gesellschafter, auf dessen Aufforderung eine solche Prüfung durchgeführt wird, es sei denn, dass in der Satzung der Gesellschaft etwas anderes vorgesehen ist. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, die Kosten, die ein Gesellschafter für die Wirtschaftsprüfung der Finanzabrechnung aufgewandt hat, diesem zu erstatten, Art. 41 Abs. 3 GmbHG.

 

Rz. 186

Das Exekutivorgan der Gesellschaft muss dem Wirtschaftsprüfer innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Aufforderung des Gesellschafters (der Gesellschafter) und einer Ausfertigung des Vertrages über die Prüfung der Finanzabrechnung der Gesellschaft die Möglichkeit der Prüfung geben und die von der bevollmächtigten Person der Gesellschaft beglaubigten Kopien aller Unterlagen entsprechend dem Umfang der Prüfungsleistungen vorlegen, Art. 41 Abs. 4 GmbHG.

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