Leitsatz

In einem auf Hinweis des Jugendamtes von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens wegen der Entziehung der von der Kindesmutter bislang allein ausgeübten elterlichen Sorge für ihre Tochter hatte die Kindesmutter dem Antrag der Großmutter auf Einrichtung einer Pflegschaft für die Personensorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugestimmt. Das AG hat sodann die Personensorge für das bei der Großmutter lebende Kind dieser auf Dauer übertragen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter, die außerdem für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt und deren Antrag zurückgewiesen.

Zwar werde dem Antrag in der Hauptsache zu entsprechen sein. Die Übertragung der Personensorge auf eine Pflegeperson, bei der sich das betroffene Kind über längere Zeit in Familienpflege aufhalte, komme gemäß § 1630 Abs. 3 BGB nur auf Antrag der Eltern oder auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der Eltern in Betracht. Bei Wegfall des entsprechenden Antrages bzw. der Zustimmung der Eltern sei die Personensorge grundsätzlich auf die Eltern zurückzuübertragen (vgl. etwa Müko-Huber, § 1630 Rz. 30; Staudinger/Peschel-Gutzeit (2007), § 1630 Rz. 59).

Die Rechtsverfolgung im Wege der Beschwerde, die allein aufgrund des bloßen Gesinnungswandels der Kindesmutter noch innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei, erscheine jedoch mutwillig. Dem Gesinnungswandel lägen keinerlei beachtliche zwischenzeitlich eingetretene äußere Gesichtspunkte zugrunde, die einen derart kurzfristigen Wandel der Einstellung der Kindesmutter dem Verdikt der verfahrensrechtlichen Mutwilligkeit entziehen könnten. Das OLG werde zunächst zu überprüfen haben, ob dem AG zunächst Gelegenheit zu geben sei, ein erneutes Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten und ggf. zum Schutz des Kindeswohls erforderliche vorläufige Regelungen zu treffen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2011, 10 UF 8/11

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