Normenkette

§ 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Im WE-Verfahren gibt es zwar keinen dinglichen Arrest im Sinne der §§ 916ff. ZPO. Durch eine einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG können allerdings Wirkungen erreicht werden, die einem Arrest vergleichbar sind.

2. Es kann elementaren Gerechtigkeitserwägungen zuwider laufen, wenn eine einstweilige Anordnung mit Arrestwirkung nicht rechtsmittelfähig wäre.

3. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG ist in einem solchen Fall analog ZPO allerdings nicht statthaft.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.1999, 2 Wx 71/99= WE 10/1999, 7)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Auch aus meiner Sicht zu Recht wird diese Entscheidung in der Zeitschrift WE scharf kritisiert. Das Entscheidungsergebnis widerspricht eindeutig dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG. Auch eine im Ergebnis als dinglicher Arrest wirkende einstweilige Anordnungsentscheidung bleibt eine solche des Wohnungseigentumsrechts nach § 44 Abs. 3 WEG (mit grundsätzlich nicht selbstständiger Anfechtungsmöglichkeit). Jede Abweichung vom gesetzlichen Wortlaut hätte hier eine Gesetzesänderung zur Voraussetzung.

Bisher entspricht es allein h.M., dass einstweilige Anordnungen mit sofortiger WE-Beschwerde nur dann (ausnahmsweise) angegriffen werden können, wenn sie greifbar gesetzwidrig sind, also die Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Allein mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidungen können hier durch ein Rechsmittelgericht aufgehoben bzw. geändert werden, was auch verfassungsrechtlichen Geboten entspricht. So kann z.B. keine einstweilige Anordnung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens in WE-Sachen erlassen werden, da auch dies eindeutig gegen den Wortlaut des Gesetzes verstoßen würde.

Noch überraschender ist dann an der Entscheidung des OLG, dass hier die wohnungseigentumsrechtlich mögliche weitere Beschwerde unter Hinweis auf analog anzuwendende ZPO-Grundsätze als nicht zulässig verworfen wurde. Richtigerweise wären auch hier Bestimmungen des FGG anzuwenden gewesen ( § 27 FGG). Das OLG hätte die weitere Beschwerde für zulässig halten und die Entscheidung des LG dahingehend abändern müssen, die Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

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