Leitsatz

  1. Die Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten durch unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie fallende Personen sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch diese Personen stellen in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze im Sinne dieser Vorschrift dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Leistungen zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmer getätigt werden.
  2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten und gegebenenfalls des Inhalts der für die betroffenen Patienten erstellten ärztlichen Verschreibungen zu bestimmen, ob die erbrachten Leistungen diese Voraussetzungen erfüllen.
 

Problematik

Eine juristische Person des (griechischen) Privatrechts, die, vereinfacht dargestellt, ein Krankenhaus betrieb, stellte Krankenhauspatienten Telefone zur Verfügung und vermietete ihnen Fernsehgeräte. Ferner leistete sie Begleitpersonen der Patienten Unterbringung und Verpflegung. Sie beanspruchte für diese Umsätze Mehrwertsteuerfreiheit mit der Begründung, diese seien mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden. Sie blieb damit - auch nach der Vorabentscheidung - grundsätzlich erfolglos (vgl. Leitsatz).

 

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung gilt für eine Vielzahl von Leistungen, die von oder in Krankenhäusern den Patienten geboten werden, um den Aufenthalt angenehm zu gestalten oder während des Aufenthalts die Verbindungen zur "Außenwelt" zu gewährleisten.

Der EuGH verwies darauf, dass unter die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze" nur solche fallen, die tatsächlich als Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung ihrer Empfänger, die die Hauptleistung darstellt, erbracht werden. Diese Hauptumsätze müssen zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Dafür müssen sie "unerlässlich" sein.

Darüber hinaus steht einer Befreiung solcher Zusatzleistung der Grundsatz der steuerlichen Neutralität entgegen, wenn der Krankenhausdienstleister z. B. mit Anbietern von Telefon- und Fernsehdiensten oder auch Hotels und Restaurants (hinsichtlich der Begleitpersonen) im Wettbewerb steht.

 

Link zur Entscheidung

EuGH (Dritte Kammer), Urteil v. 1.12.2005, Rs. C-394/04 und Rs. C-395/04, - Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE -.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge