(1) Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
b) |
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; |
c) |
die soziale Sicherheit; |
d) |
die Schiedsgerichtsbarkeit. |
(3) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck "durch dieses Übereinkommen gebundener Staat" jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen