(1) Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

 

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:

 

a)

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

 

b)

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

 

c)

die soziale Sicherheit;

 

d)

die Schiedsgerichtsbarkeit.

 

(3) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck "durch dieses Übereinkommen gebundener Staat" jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.

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