1.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. § 87 Ziff. 5 BetrVG bleibt unberührt.

 

2.

Zusammenhängend ist der Urlaub als 15-tägiger Urlaub und als Winterurlaub zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

 

3.

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Ziff. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

 

4.

Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld soll grundsätzlich nicht erfolgen. Sie kann nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, wenn bei bestehendem Urlaubsanspruch vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb aus zwingenden betrieblichen Gründen Freizeit auch während der Kündigungsfrist nicht gewährt werden kann.

 

5.

Der über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Entlassung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wird.

 

Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer unter Vertragsbruch das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

 

6.

Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des auf das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) folgenden Jahres, sofern der Anspruch nicht schriftlich geltend gemacht worden ist.

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