1. |
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. § 87 Ziff. 5 BetrVG bleibt unberührt. |
6. |
Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des auf das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) folgenden Jahres, sofern der Anspruch nicht schriftlich geltend gemacht worden ist. |
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