Rz. 102
Hinsichtlich der Errichtung der dinglichen Rechte auf Immobilien zwischen Deutschland und der Türkei ist die Gegenseitigkeit, die in Art. 35 des türkischen Grundbuchgesetzes als Voraussetzung zum Erwerb der Immobilien durch Ausländer vorgesehen ist, gegeben. Obwohl es keine Hindernisse dafür gibt, dass Ausländer in der Türkei erben können, gibt es manche Beschränkungen, nach denen Ausländer ererbten Grundbesitz nicht behalten dürfen. Gemäß Art. 87 des Dorfgesetzes vom 18.3.1927 dürfen Ausländer innerhalb des Dorfbereiches kein Grundstück besitzen. Außerhalb der Dorfbereiche dürfen sie Grundstücke besitzen. Jedoch brauchen sie die Erlaubnis des Ministerrates, wenn diese Grundstücke größer als 30 Hektar sind. Wenn der ausländische Erbe aber gesetzlicher Erbe des Erblassers ist (nicht etwa bloß testamentarischer Erbe), braucht er diese Erlaubnis nicht (Art. 36 Grundstücksregistergesetz). Eine ähnliche Beschränkung gilt auch für die militärischen Verbots- und Sicherheitszonen. Wenn Ausländer in solchen unerlaubten Bereichen erben, muss das Grundstück verkauft werden. Der Ministerrat kann für Ausländer (auch juristische Personen) die Begrenzungen des Grundstücks- (Art. 35) und Dorfgesetzes (Art. 87) aufheben, wenn der Ausländer das in touristischen Zentren und Gebieten belegene Grundstück zu dem Zweck erwirbt, dort ein touristisches Gewerbe zu gründen (Art. 8/E Tourismusförderungsgesetz). Der türkische Gesetzgeber hat mit einem Gesetz (Gesetz Nr. 6302) das Grundstückregistergesetz und Katastergesetz geändert. Mit dieser Regelung wurde zum Erwerb von Immobilien durch Ausländer das Gegenseitigkeitsprinzip aufgehoben. Stattdessen wurde der Ministerrat ermächtigt die Länder zu bestimmen, deren Staatsangehörige in der Türkei Grundstücke erwerben können. Nach dieser Regelung dürfen die Ausländer in einem Provinzbezirk (Ilce) nicht mehr als 10 % des Bezirkes und landesweit nicht mehr als 30 Hektar erwerben (Art. 35 des Grundstückregistergesetzes).
Rz. 103
Ist der deutsche Erblasser ehemaliger türkischer Staatsangehöriger, so ist zu prüfen, ob er mit Erlaubnis des Ministerrates aus dem türkischen Staatsverband ausgebürgert worden und somit von dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 6304 vom 29.5.2009 (Blaue-Karte-Regelung) erfasst ist. Diese Personen und deren Nachkommen gehören in der Türkei zu den privilegierten Ausländern und genießen fast alle Rechte eines türkischen Staatsangehörigen. Die o.g. Beschränkungen gelten folglich nicht für diesen Personenkreis und deren Nachkommen.