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Kurz vor Inkrafttreten des neuen HGB hatte noch der neue Art. 1524 HGB für Irritationen gesorgt, wonach alle Kapitalgesellschaften verpflichtet sein sollten, eine Internetseite anzulegen. Auf dieser sollten – über die in Geschäftsbriefen (siehe nachfolgend) erforderlichen Angaben hinaus – auch noch das gezeichnete Kapital sowie zahlreiche weitere Informationen bis hin zu Gesellschafterbeschlüssen angezeigt werden. Allerdings wurde dies noch anlässlich der ersten Reform der Reform abgeschwächt und auf solche Kapitalgesellschaften reduziert, die durch den Präsidenten der Republik zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet werden. Die mittelständische GmbH ist davon also nicht betroffen.[66]

[66] Einzelheiten: Verordnung über die Internetpflicht von Kapitalgesellschaften, RG Nr. 28663 v. 31.5.2013, geändert durch Verordnung, RG Nr. 28772 v. 21.9.2013.

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