Rz. 153
Mit dem HGB 2012 entfallen ist eine alte Regelung (Art. 520 Abs. 3 HGB a.F.), wonach ein Gesellschafter, der auf seinen Anteil eine Sacheinlage erbracht hat, seinen Anteil für eine Dauer von drei Jahren ab Gründung nicht übertragen durfte.
Rz. 154
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Anteilsübertragung können sich aus dem Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) ergeben. Einschlägig sind das Kartellgesetz und ein zu dessen Konkretisierung herausgegebener Runderlass.[57] Verboten – mit Erlaubnisvorbehalt – ist die Verschmelzung oder Übernahme, mit welcher eine marktbeherrschende Position erlangt wird (Art. 7 KartellG). Der Runderlass 2010/4 der Wettbewerbsbehörde definiert die marktbeherrschende Stellung in diesem Sinne mit mindestens 25 % Marktanteilen. Aber auch die Erzielung von Umsätzen in Höhe von mindestens 100 Mio. TL bzw. bei der Beteiligung von mehr als zwei Unternehmen die Erzielung von Umsätzen von mindestens je 30 Mio. TL durch zwei Unternehmen löst bereits die Genehmigungspflicht aus (Art. 7 Runderlass).
Rz. 155
Das Presserecht kennt, anders als das Rundfunkrecht, keine Beschränkungen für ausländisches Kapital beim Erwerb von Anteilen an Presseunternehmen. Im Sektor Rundfunk und Fernsehen dagegen ist die Gründung von GmbHs ohnehin nicht möglich, die Sendeerlaubnis setzt die Gründung einer Aktiengesellschaft voraus (Art. 29 RundfunkG).[58]
Rz. 156
Im Bereich der Waffenproduktion und der Herstellung militärischer Güter ist eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums erforderlich (Art. 3 Gesetz Nr. 5201).[59]
Rz. 157
Reedereien, deren Schiffe die türkische Flagge führen, müssen in der Hand türkischer Anteilseigner sein. Sind Anteilseigner juristische Personen, müssen diese so strukturiert sein, dass sie von türkischen Staatsangehörigen beherrscht werden. Bei Kapitalgesellschaften muss die Anteilsmehrheit zwar nicht zwingend in türkischer Hand sein, aber die türkischen Anteileigner müssen die Gesellschaft beherrschen (Art. 940 HGB).
Rz. 158
Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, entfallen Beschränkungen der Anteilsübertragung (Art. 492 Abs. 3 HGB).
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