Rz. 22

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist die Gründung der Gesellschaft abgeschlossen. Die Gesellschaft existiert jedoch rechtlich noch nicht. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bleibt es bei einer gesamtschuldnerischen Bindung der Personen, die im Namen der Gesellschaft handeln. Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft durch diese Handlungen gebunden ist, ist die Erteilung der Zustimmung zu diesen Handlungen. Diese Zustimmung muss in der Gesellschafterversammlung in einer Frist von drei Monaten ab dem Tage der Entstehung der Gesellschaft erteilt werden.

 

Rz. 23

Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister muss innerhalb von sechs Monaten, sofern nicht abweichend in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, ab dem Tage der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim zuständigen Registergericht gestellt werden. Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wird von allen Geschäftsführern unterzeichnet und gestellt. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister entsteht die Gesellschaft. Die Eintragung ist also konstitutiv.

 

Rz. 24

Unverzüglich nach Eintragung wird für die Gesellschaft kraft Gesetzes eine elektronische Datenbox eingerichtet. Die staatlichen Organe kommunizieren dann mit der Gesellschaft nur elektronisch mittels dieser Datenbox.

 

Rz. 25

Die Gesellschaft ist verpflichtet, ins Transparenzregister im Sinne der EU-GWG-Richtlinie ihre wirtschaftlich Berechtigten einzutragen. Das Transparenzregister wird von den Registergerichten geführt und ist seit dem 1. Juni 2021 öffentlich zugänglich.

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